Mi 30. Jul 2014, 15:45
18. Ächtung und Verbannung
(1) Eine Ächtung im Deutschen Königreich kann nur durch den König oder das Reichskammergericht ausgesprochen werden.
Eine Ächtung in einer einzelnen Provinz kann auch durch die jeweilige Provinz verhängt werden.
Eine Person kann geächtet werden, wenn sie sich einer rechtmäßig verhängten Strafe entzieht. Die geächtete Person verliert ihre Rechtsfähigkeit und wird vogelfrei. Sie kann fortan kein Gericht im Wirkungsgebiet der Ächtung anrufen bis sie sich ihrer Strafe stellt.
(2) Eine Verbannung im Deutschen Königreich kann nur durch den König oder das Reichskammergericht ausgesprochen werden.
Eine Verbannung in einer einzelnen Provinz kann auch durch die jeweilige Provinz verhängt werden.
Eine verbannte Person muss das Wirkungsgebiet der Verbannung verlassen. Ihr ist dafür mit der Verbannung eine angemessene Frist einzuräumen, die sie zum Verlassen des Gebietes befähigt.
(3) Ächtung und Verbannung dürfen maximal drei Monate dauern.
Mi 30. Jul 2014, 15:45
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